Satzung

§1 Name und Sitz


Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen „raum4 – Netzwerk für künstlerische Alltagsbewältigung e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Leipzig eingetragen.


§2 Aufgaben


(1)    Der Verein tritt für den Erhalt und die Förderung von Kunst und Kultur in allen künstlerischen und medialen Ausdrucksformen ein sowie für die Pflege ethischer und kultureller Werte, um Interesse und Sinn dafür in der Öffentlichkeit zu stärken.
(2)    Mit seinen Tätigkeiten bildet der Verein eine Plattform für Kulturschaffende und Institutionen, die entsprechend der Ziele des Vereins und dienend dem Wohle der Allgemeinheit handeln. Die Ergebnisse der Projekte und Veranstaltungen des Vereins werden der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt.


§3 Geschäftsjahr und Mittelverwaltung


(1)    Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2007.
(2)    Der Verein ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


§4 Mitgliedschaft


(1)    Vereinsmitglieder können unter Anerkennung der Satzung jede natürliche und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden. Über einen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter. Juristische Personen werden durch eine natürliche Person vertreten.
(2)    Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern. Für Ehrenmitglieder und Fördermitglieder gilt Absatz 1. Beide stehen der Mitgliederversammlung beratend zur Seite, sie sind jedoch nicht stimmberechtigt und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
(3)    Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt werden. Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.
(4)    Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch freiwilligen Austritt aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(5)    Mitglieder des Vereins können durch die Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dazu ist die einfache Stimmenmehrheit notwendig.


§5 Mitgliedsbeiträge


(1)    Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Dieser wird mit Beginn des Geschäftsjahres erhoben und sofort nach Beitritt fällig.
(2)    Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für einzelne Mitglieder auf Antrag um bis zu 50% ermäßigen.
(3)    Jedes Fördermitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Höhe und Zahlungsmodalitäten werden zwischen Vorstand und Fördermitglied abgesprochen.


§6 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§7 Vorstand


(1)    Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, wobei einer als Vorstandssprecher, mindestens einer als stellvertretender Vorstandssprecher und einer als Schatzmeister gewählt wird. Jedes Vorstandsmitglied kann nur ein Amt inne haben.
(2)    Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind.
(3)    Die Tätigkeitsbereiche des Vorstandes erstrecken sich auf folgende Aufgaben: Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-    Buchführung und Erstellung eines Jahresberichtes
-    Beschluss über die Aufnahme von neuen Mitgliedern
(4)    Der Vorstand trifft alle Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstandssprecher lädt mit einer Frist von mindestens einer Woche zur Vorstandssitzung ein.
(5)    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er kann durch die Mitgliederversammlung vorzeitig abberufen werden, wenn dafür schwerwiegende Gründe wie grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorliegen.
(6)    Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.


§8 Mitgliederversammlung


(1)    In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist u. a. zuständig für: Wahl, Abberufung und Entlassung des Vorstandes, Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetzten ergeben.
(2)    Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, zu der vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen per Brief, Fax oder Email eingeladen wird.
(3)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins vertreten sind. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§9 Protokollierung


Über den Verlauf von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§

10 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit zwei Dritteln Mehrheit der anwesenden Mitgliedern herbeizuführen. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den SOS Kinderdorf e. V. München, welcher es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Sachsen zu verwenden hat.